Schnäppchen fürs Business

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Schweizer Recht stellt klar

Rechtlich stützt sich der Handel mit Gebraucht-Software auf den sogenannten Erschöpfungsgrundsatz. Das Verbreitungsrecht eines Software-Herstellers erschöpft sich demnach, sobald er das Produkt erstmals in den Handel gebracht und einem Ersterwerber verkauft hat. Auch Art. 12 (2) des schweizerischen Urheberrechts stellt klar: «Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Computerprogramm veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses gebraucht oder weiterveräussert werden.»
An den grossen Volumenlizenzen scheiden sich jedoch die Geister, und genau dort treten grosse Software-Anbieter wie Microsoft oder Oracle regelmässig als Spassbremsen auf. Fiese Klauseln in den Verträgen stellen sicher, dass die Software-Hersteller bei der Weiterveräusserung der Programme ein gewichtiges Wörtchen mitzureden haben. Besonders die Aufsplittung der Volumenlizenzen beim Weiterverkauf ist den Herstellern ein Dorn im Auge.
Lizenzvolumina werden dabei auf mehrere Käufer aufgeteilt.

Aufgesplittete Volumenlizenzen

«Wenn Lizenzbedingungen geltendem Recht widersprechen, gilt das Recht, nicht die AGBs», stellt usedSoft-Geschäftsführer Schneider klar. «Ein Unternehmen - auch ein Monopolist - kann die in einem Rechtsstaat geltenden Grundsätze nicht einfach aushebeln, indem er etwas anderes in sein Kleingedrucktes schreibt». Ja, usedSoft handle mit aufgesplitteten Volumenlizenzen.
Es sieht so aus, als ob die Gebraucht-Softwarehändler zwar das Gesetz, Unternehmen wie Microsoft jedoch viel Geld und ausgezeichnete Anwälte auf ihrer Seite hätten. Und der Windows-Monopolist hat bekanntlich einen langen Atem. CIOs, denen das Eisen Second-Hand-Lizenzen noch zu heiss ist, können jedoch auch durch ein geschicktes Lizenzmanagement ihre IT-Kosten senken.



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