Inkraftsetzung 27.02.2020, 14:32 Uhr

Revidiertes Urheberrecht gilt ab April

Das revidierte Urheberrecht tritt am 1. April 2020 in Kraft. Dies nachdem ein Referendum der Piratenpartei nicht zu stande gekommen ist.
(Quelle: Mohamed Hassan/Pixabax)
Nachdem das Referendum der Piratenpartei gescheitert ist, wird das neue Urheberrecht auf den 1. April 2020 in Kraft gesetzt. Es soll die Interessen der Kulturschaffenden besser schützen ohne die Internetnutzer zu kriminalisieren.
Die Eidgenössischen Räte hatten das Gesetz im September nach jahrelangen Beratungen gebilligt. Die Reform basiert auf den Vorschlägen der Arbeitsgruppe Agur 12, in welcher Kulturschaffende, Produzenten, Nutzer, Konsumenten und die Verwaltung vertreten waren.
Die Piratenpartei kritisierte das angepasste Recht nach der Verabschiedung durch das Parlament als «Urheber-Unrecht». Doch die Kleinpartei brachte innerhalb der Referendumsfrist bei weitem nicht genügend Unterschriften zusammen. Deshalb stand der Inkraftsetzung nichts mehr im Weg.

Hosting-Provider in der Pflicht

Das Urheberrecht sei nun «fit fürs digitale Zeitalter», schreibt der Bundesrat in seiner Mitteilung vom Mittwoch. Es stärke die Rechte der Kulturschaffenden und der Kulturwirtschaft. Forschung werde erleichtert, und das massgebende Recht werde an die technologische Entwicklung angepasst.
Kern der Vorlage ist die Pirateriebekämpfung. Diese soll bei den Schweizer Hosting-Providern erfolgen, die Inhalte speichern. Bereits heute entfernen Provider in der Regel auf Meldung hin Inhalte von ihren Servern, wenn diese Urheberrechte verletzen.
Künftig müssen Schweizer Hosting-Provider - falls sie eine besondere Gefahr von Urheberrechtsverletzungen schaffen - mehr tun und dafür sorgen, dass die illegalen Angebote nicht wieder hochgeladen werden. Tun sie das nicht, können sie strafrechtlich belangt werden. Zudem wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen, um IP-Adressen von Urheberrechtsverletzern zu sammeln.

Besserer Schutz von Fotos

Konsumentinnen und Konsumenten illegaler Angebote werden dagegen weiterhin nicht belangt. Sie dürfen beispielsweise ein Musikstück, das ohne Erlaubnis des Rechteinhabers im Internet veröffentlicht worden ist, weiterhin für den privaten Gebrauch herunterladen.
Neben den Massnahmen zur Pirateriebekämpfung bringt das revidierte Gesetz verschiedene Neuerungen, welche die Kulturschaffenden und die Kulturwirtschaft stärken. Neu werden alle Fotografien geschützt, auch wenn es sich nicht um Kunstwerke handelt.
Geschützt sein werden somit auch alltägliche Familien- und Ferienfotos sowie Pressebilder, Aufnahmen von Produkten und Landschaften. Um Fotos Dritter beispielsweise auf der eigenen Webseite zu nutzen, braucht es neu grundsätzlich immer eine Erlaubnis.
Das ausschliessliche Nutzungsrecht des Urhebers wird in gewissen Fällen eingeschränkt, damit einfacher auf digitale Inhalte zugegriffen werden kann. So können zum Beispiel Wissenschaftler unter bestimmten Voraussetzungen Werke ohne Erlaubnis der Rechteinhaber nutzen.

Mehr Spielraum für Bibliotheken

Neu können Bibliotheken, Museen und Archive ihre Bestände in zeitgemässer Form präsentieren und insbesondere kurze Auszüge von Werken in ihren Bestandesverzeichnissen wiedergeben. So werden beispielsweise Zusammenfassungen von wissenschaftlichen Werken oder kurze Ausschnitte von audiovisuellen Werken für Online-Recherchen zugänglich.
Zusammen mit dem revidierten Urheberrechtsgesetz tritt am 1. April 2020 auch die Änderung des Urheberrechts für die Umsetzung des Vertrags von Marrakesch über die Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen in Kraft. Die Ratifikation des Vertrags von Marrakesch hatte das Parlament im vergangenen Sommer genehmigt.



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