27.05.2014, 14:03 Uhr

ZAS-Whistleblower unter Druck

Wie der Tages-Anzeiger schreibt, ermittelt die Bundesanwaltschaft wegen Amtsgeheimnisverletzung gegen den ZAS-Whistleblower. Diesem wurde nahegelegt, zu kündigen
Das ZAS-Gebäude in Genf
Der Beschaffungsskandal um die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) der AHV in Genf könnte für den Whistleblower unschön enden. Er, der dem Tages-Anzeiger Informationen zu den widerrechtlichen Beschaffungen zuspielte, ist wegen Amtsgeheimnisverletzung zur Anzeige gebracht worden. Die Bundesanwaltschaft bestätigte gegenüber der Tageszeitung, dass sie aufgrund einer Anzeige aktiv geworden sei. Diese soll von Serge Gaillard, dem Direktor der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV), gegen unbekannt eingereicht worden sein, schreibt die Zeitung in der heutigen Ausgabe.

Wie der Anwalt des Whistleblowers gegenüber dem Tagesanzeiger erklärte, sei sein Mandant im Frühling 2013 aktiv geworden. Er sei zuerst zur Direktorin Valerie Cavero gelangt und habe die Eidgenössische Finanzkommission (EFK) eingeschaltet. Diese startete im August 2013 eine Voruntersuchung und deckte eine widerrechtliche Beschaffungspraxis im grossen Stil auf. Der Whistleblower soll daraufhin systematisch gemobbt worden sein und liess sich schlussendlich krank schreiben.

Druckversuche vonseiten ZAS

Inzwischen sei die Situation so angespannt, dass der Whistleblower nur noch via Anwalt mit seinen Vorgesetzten kommuniziert. Diese legtem ihm darauf hin in einem Brief nahe, die ZAS zu verlassen. Im Zuge der Affäre musste erst Valerie Cavero ihren Posten Räumen, der Informatikchef ist jedoch nach wie vor bei der ZAS tätig. Whistleblower setzen sich einem besonderen Risiko aus. Noch im Herbst vergangenen Jahres lehnte es der Bundesrat ab, den Kndigungsschutz gegenber Whistleblower zu strken. Der Bundesrat hat dazu eine entsprechende Botschaft zur Teilrevision des Obligationenrechts verabschiedet. Er hält darin fest, dass der Whistleblower in der Regel zuerst den Arbeitgeber informieren muss. Erst nach einer Frist von 60 Tagen steht es ihm offen, eine Behörde zu informieren. Der Gang an die Öffentlichkeit ist in jedem Falle untersagt.



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