16.10.2014, 07:55 Uhr

Schweiz klagt nicht gegen NSA und Co.

Die Schweiz erhebt keine Anklage gegen «Unbekannt», sprich: NSA und Co., wegen geheimdienstlicher Tätigkeit. Dies hat die Bundesanwaltschaft gegenüber der Klägerin, der Digitale Gesellschaft, bestätigt.
Im Sommer 2013 hatte die Digitale Gesellschaft Strafanzeige im Zusammenhang mit den Enthüllungen von Whistleblower Edward Snowden zur globalen Überwachung beim zuständigen Bundesanwalt Michael Lauber eingereicht. Bis Ende 2013 war noch kein Strafverfahren gegen NSA & Co. eröffnet worden. Auf Nachfrage hin hat nun der Leitende Staatsanwalt des Bundes, Carlo Bulletti, erklärt, dass die Strafanzeige nicht an Hand genommen wurde. «Nach eingehender Prüfung […] sind wir zum Schluss gekommen, dass die Bedingungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Unbekannt wegen verbotenem Nachrichtendienst (Art. 272 ff. StGB) und weiterer Delikte nicht erfüllt sind», heisst es in dem Schreiben des Bundesanwalts.
Die Digitale Gesellschaft bedauert nicht nur diesen Entscheid, sie äussert auch die Überzeugung, dass die Bundesanwaltschaft befangen sei und stützt sich dabei auf kürzliche Enthüllungen des Tages-Anzeiger, dass die Behörde auf Tipps von ausländischen Geheimdiensten angewiesen sei. «Die Artikel zeigen aber auch die verschiedenen Rollen der Bundesanwaltschaft auf. So scheint sie abhängig von Tipps von ausländischen Geheimdiensten (wie insbesondere der NSA), beurteilt gleichzeitig die Sicherheit von Edward Snowden in der Schweiz und sollte zudem gegen die NSA-Überwachung ermitteln», beschreibt die Digitale Gesellschaft in einer Mitteilung das Dilemma der Bundesanwaltschaft. So habe sie zwar gegen die Spionagetätigkeit von Agenten in der Schweiz, die rund um die US-Mission in Genf fremde Konsulate, Missionen und UNO-Einrichtungen observieren, Ermittlungen aufgenommen. Gegen die weitreichende Massenüberwachung, wie es die Digitale Gesellschaft mit einer Strafanzeige wegen verbotenem Nachrichtendienst bezüglich PRISM/Tempora gefordert hatte, gehe die Bundesanwaltschaft aber nicht vor. «Eigentlich müsste hier ein ausserordentlicher Bundesanwalt eingesetzt werden – wegen Befangenheit der Bundesanwaltschaft», folgert die Digitale Gesellschaft.



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