Berner Fachhochschule 28.09.2021, 14:30 Uhr

Bundesgericht stoppt Enteignungsverfahren für Campus Biel

Weiterer Rückschlag fürs Projekt Campus Biel der Berner Fachhochschule (BFH): Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Stadt Biel den Besitzer der beiden Parzellen, welche für den Bau des Grossgebäudes noch fehlen, nicht enteignen kann.
So soll der Campus Biel der FHB dereinst aussehen. Hier sollen unter anderem die Fächer Technik und Informatik konzentriert werden
(Quelle: FHB)
Der Kanton Bern hätte das Enteignungsverfahren durchführen müssen, wie aus einem am Montag veröffentlichten Urteil hervorgeht. Dies, weil gemäss dem bernischen Baugesetz nur dasjenige Gemeinwesen unter gewissen Bedingungen Land enteignen kann, welches für die Erfüllung einer wichtigen Aufgabe verantwortlich ist. 
Dies ist laut dem Bundesgericht der Kanton Bern, weil Bau und Betrieb einer Fachhochschule eine kantonale Aufgabe sind. 
Das Enteignungsgesuch der Stadt Biel ist nach diesem Entscheid des Bundesgerichts abgewiesen. Und ein früherer Entscheid, der Stadt Biel eine der beiden Parzellen vorzeitig zuzuordnen, gilt nicht mehr.
Laut einem Baurechtsvertrag von Kanton Bern und Stadt Biel war vorgesehen, dass die Uhrenstadt die beiden Parzellen enteignet und dann dem Kanton Bern im Baurecht zur Verfügung stellt. 

Beschwerde des Besitzers gutgeheissen 

Das Bundesgericht wurde aktiv wegen einer Beschwerde des Besitzers der beiden Parzellen. Diese befinden sich vom Bieler Bahnhof aus gesehen am hinteren Rand des Areals in Richtung Nidau. Auf der einen Parzelle steht ein Mehrfamilienhaus. 
Der Besitzer wehrte sich in Lausanne gegen einen Entscheid des bernischen Verwaltungsgerichts, welches im März noch zugunsten der Stadt Biel entschieden hatte. Die Vorinstanz, die kantonale Enteignungschätzungskommission, war zuvor noch - wie das Bundesgericht - der Meinung gewesen, die Stadt Biel könne nicht enteignen. 
Das kantonale Verwaltungsgericht fand, beim Bau des BFH-Campus handle es sich um ein gemeinschaftliches Vorhaben von Kanton und Standortgemeinde. Biel erfülle mit der Planung eigene Aufgaben in dem Gebiet und sei deshalb legitimiert, ein Enteignungsverfahren anzustrengen. Beispielsweise gehe es auch um die Stadtentwicklung. 
Die Stadt Biel machte geltend, ihr stehe als Raumplanungsbehörde stets ein Enteignungsrecht zu. Sie argumentierte auch, für den Liegenschaftsbesitzer mache es keinen Unterschied, ob Kanton oder Stadt enteigne. 
Das Bundesgericht urteilte aber, das bernische Baugesetz fordere klar, dass nur der für die Erfüllung einer Aufgabe verantwortliche Akteur das Enteignungsrecht habe. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Kanton und Gemeinde allein reiche nicht aus, um das Enteignungsrecht zu übertragen. 



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