14.01.2013, 10:11 Uhr
Neue Garantiefrist sorgt weiter für Verwirrung
Apple und diverse Verkäufer von Apple-Produkten halten sich nicht an die neuen Garantieregelungen, so der Vorwurf der Konsumentenschützer. Garantie ist nicht gleich Gewährleistung, sagt Apple.
Apple gewährt auf seine Produkte traditionell nur ein Jahr Garantie. Doch seit dem 1. Januar gelten in der Schweiz zwei Jahre Gewährleistung auf alle Produkte. Halten sich Apple und andere Verkäufer von Apple-Produkten also nicht an die Gesetze? Die Sache ist ein wenig komplizierter. Apple unterscheidet zwischen der gesetzlichen Gewährleistung und der eigenen Garantie. Der iPhone-Hersteller bietet in der Schweiz durchaus zwei Jahre Gewährleistung auf seine Produkte, sofern diese direkt bei Apple (Online oder im Apple Store) gekauft wurden. Die Apple-Garantie jedoch, die wesentlich prominenter angepriesen wird und für die auch weiterhin kostenpflichtige Garantieverlängerungen angeboten werden, beträgt standardmässig nur ein Jahr.
Apple hat eigene Garantie
Auf seiner Webseite klärt Apple anhand einer Tabelle darüber auf, wo die Unterschiede zwischen der gesetzlichen Gewährleistung, seiner eigenen 1-Jahres-Garantie sowie dem optional erhältlichen AppleCare Protection Plan liegen. Der entscheidende Unterschied liegt in der Art der Mängel, die abgedeckt werden. Gemäss Apple deckt die gesetzliche, zweijährige Gewährleistung lediglich Mängel ab, die bereits bei der Übergabe der Ware bestanden haben, wohingegen die eigens gewährte 1-Jahres-Garantie auch Mängel abdeckt, die erst nach der Übergabe auftreten. Apple legt das Schweizerische Recht so aus, dass der Konsument beweisen muss, dass ein Mangel bereits bei der Übergabe bestanden hatte, um die Gewährleistung geltend zu machen.
Genau gleich schätzt der Onlinehändler Digitec die Rechtslage ein. Auch er unterscheidet zwischen Gewährleistung und Garantie und sieht den Kunden in der Beweispflicht, wenn dieser die gesetzliche Gewährleistung beanspruchen möchte.
In einem offenen Brief fordert die Allianz der Konsumentenschutzorganisationen von Apple und den Apple-Verkaufsstellen, den Kunden klarzumachen, dass diese Anspruch auf zwei Jahre Gewährleistung haben. «Apple wirbt prominent dafür, dass seine Produkte eine einjährige Herstellergarantie haben, versäumt es aber, klar darüber zu informieren, dass Konsumentinnen und Konsumenten von Gesetzes wegen automatisch ein kostenloses Anrecht auf einen gesetzlichen zweijährigen Gewährleistungsanspruch haben», heisst es in dem am Donnerstag veröffentlichten Brief.
Genau gleich schätzt der Onlinehändler Digitec die Rechtslage ein. Auch er unterscheidet zwischen Gewährleistung und Garantie und sieht den Kunden in der Beweispflicht, wenn dieser die gesetzliche Gewährleistung beanspruchen möchte.
In einem offenen Brief fordert die Allianz der Konsumentenschutzorganisationen von Apple und den Apple-Verkaufsstellen, den Kunden klarzumachen, dass diese Anspruch auf zwei Jahre Gewährleistung haben. «Apple wirbt prominent dafür, dass seine Produkte eine einjährige Herstellergarantie haben, versäumt es aber, klar darüber zu informieren, dass Konsumentinnen und Konsumenten von Gesetzes wegen automatisch ein kostenloses Anrecht auf einen gesetzlichen zweijährigen Gewährleistungsanspruch haben», heisst es in dem am Donnerstag veröffentlichten Brief.
Verkaufsstellen in der Pflicht?
Doch nicht nur Apple, auch zahlreiche Verkaufsstellen von Apple-Produkten stehen in der Kritik. Die Konsumentenschützer haben eine Liste (PDF) mit Händlern veröffentlicht, die sich angeblich nicht an das Gesetz halten und nur ein Jahr Garantie auf Apple-Produkte gewähren: Swisscom, Sunrise, Mobilezone, Digitec, Heinigerag.ch und Microspot. Die Händler stehen in der Pflicht, weil die gesetzliche Gewährleistung nicht vom Hersteller, sondern vom Verkäufer erfüllt werden muss – zumindest nach Auslegung von Apple. Dementsprechend übernimmt Apple nur die Gewährleistung für Produkte, die direkt bei Apple gekauft wurden – in allen anderen Fällen müsste der Verkäufer die Dienstleistung erbringen.
Doch schaut man sich beispielsweise Digitecs Darlegung der Garantie- und Gewährleistungsrechte an, so erfüllt der Onlinehändler ja eigentlich seine Pflicht, indem er zwar die einjährige Apple-Garantie an Kunden weitergibt, zusätzlich aber die zwei Jahre Gewährleistung erbringt. Lesen Sie auf der nächsten Seite: Auslegungssache?
Doch schaut man sich beispielsweise Digitecs Darlegung der Garantie- und Gewährleistungsrechte an, so erfüllt der Onlinehändler ja eigentlich seine Pflicht, indem er zwar die einjährige Apple-Garantie an Kunden weitergibt, zusätzlich aber die zwei Jahre Gewährleistung erbringt. Lesen Sie auf der nächsten Seite: Auslegungssache?
Auslegungssache?
Die Auslegung des Schweizer Rechts ist aber offensichtlich nicht ganz unumstritten. Die SRF-Konsumentensendung Kassensturz vermittelte in ihrem Beitrag vom Dienstag, dass die im Gesetz vorgeschriebene Gewährleistung in der Praxis gleichbedeutend mit der Garantie sei. Kassensturz zitierte den Rechtsprofessor Hubert Stöckli: «Die gesetzliche Gewährleistung gilt für sämtliche Mängel, die auftreten irgendwann in den zwei Jahren ab Kauf.» Mit anderen Worten: Sie deckt nicht nur Mängel ab, die bereits bei der Übergabe der Ware bestanden. Oder anders gesagt: Wenn ein Mangel erst nach über einem Jahr auftritt, heisst das nicht, dass er nicht bereits zum Kaufzeitpunkt bestanden hatte.
Wenn nach eineinhalb Jahren der Touchscreen eines iPhones nicht mehr richtig funktioniert, geht dies mit grosser Wahrscheinlichkeit auf einen Mangel zurück, der schon zum Kaufzeitpunkt bestanden hatte. Das Problem liegt hier vielmehr in der Beweislast, die beim Konsumenten liegt. Denn wie beweist man, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestanden hat? In der Praxis ist dies fast ein Ding der Unmöglichkeit. Sara Stalder, Geschäftsleiterin der Stiftung Konsumentenschutz, will deshalb den Händlern weiterhin genau auf die Finger schauen, wenn es um die Einhaltung der Gewährleistung in der Praxis geht.
Die neuen Garantie- respektive Gewährleistungsfristen dürften also auch in Zukunft noch einiges zu reden geben. Der Kunde muss im Einzelfall wohl einfach auf die Kulanz seines Händlers hoffen, so das etwas ernüchternde Fazit.
Wenn nach eineinhalb Jahren der Touchscreen eines iPhones nicht mehr richtig funktioniert, geht dies mit grosser Wahrscheinlichkeit auf einen Mangel zurück, der schon zum Kaufzeitpunkt bestanden hatte. Das Problem liegt hier vielmehr in der Beweislast, die beim Konsumenten liegt. Denn wie beweist man, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestanden hat? In der Praxis ist dies fast ein Ding der Unmöglichkeit. Sara Stalder, Geschäftsleiterin der Stiftung Konsumentenschutz, will deshalb den Händlern weiterhin genau auf die Finger schauen, wenn es um die Einhaltung der Gewährleistung in der Praxis geht.
Die neuen Garantie- respektive Gewährleistungsfristen dürften also auch in Zukunft noch einiges zu reden geben. Der Kunde muss im Einzelfall wohl einfach auf die Kulanz seines Händlers hoffen, so das etwas ernüchternde Fazit.