12.01.2016, 11:37 Uhr
Brack hat wegen Oculus Rift ein PR-Problem und ev. juristische Scherereien
Brack.ch hat die Preise seiner Oculus Rift um 300 Franken erhöht, weil mittlerweile ein UVP bekannt ist. Davon betroffen sind die Vorbesteller. Brack sagt, rechtlich sei die Situation eindeutig. IT-Rechtsexperte Martin Steiger sieht das anders.
Bracks Marketingabteilung hat gerade alle Hände voll zu tun. Letzte Woche gab Oculus die Preise der Virtual Reality Brille Oculus Rift bekannt. Der sehr hohe UVP von 599.- Dollar sorgte in der Branche fr einiges Stirnrunzeln und bei Brack für gesteigerten Aktivismus. Seit dem 7. August 2015 bot der Onlinehändler die Brille nämlich zur Vorbestellung an, für 499.- Franken. 91 Endkunden und der Handel machten von dieser Möglichkeit Gebrauch. Der Preis wurde nach der Oculus-Ankündigung schleunigst korrigiert, mittlerweile kostet die Oculus Rift bei Brack 799.- Franken. «Der Preisunterschied zum UVP basiert auf unseren Kalkulationen», sagte uns Brack-Sprecher Daniel Rei. Einen UVP für die Schweiz gibt es bisher nicht, auch kein Bestelldatum. Das Problem von Brack sind die Vorbesteller. Wie ITmagazine.ch schreibt, wurde diesen in einer Mail erklärt, dass ihre Vorbestellung ungültig sei. Beziehungsweise, dass auch für sie die 799.- Franken gelten, man aber die Bestellung auch widerrufen könne. Darauf hinweisen, dass der Preis bei Vorbestellung nicht definitiv ist, tut Brack allerdings erst seit kurzer Zeit. Mittlerweile steht auf der Produktseite der Oculus Rift: «Der aktuelle Preis basiert lediglich auf Vorankündigungen, welche z.B. in den Medien erwähnt wurden, diese können sich bis zum definitiven Erscheinen des Produktes ändern!»
Rechtsfall nicht ausgeschlossen
Die Vorbesteller dürfte das Verhalten von Brack wenig freuen. Auch wenn Daniel Rei sagt, dass sich bei ihm bislang nur Journalisten deswegen gemeldet haben. Falls aber doch ein Kunde vorstellig werden würde und auf dem ursprünglichen Preis beharrt, macht ihm Rei wenig Hoffnung und verweist auf die Allgemeinen Geschftsbedingungen. In diesen steht: «Massgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Diese werden für Lagerware zum Zeitpunkt der Bestellung fixiert. Bei Lieferengpässen sowie Besorgungen gilt der Tagespreis am Bestelltag.»
Derart eindeutig wie Brack hofft, ist die Sachlage allerdings nicht, wie uns der auf IT-Recht spezialisierte Anwalt Martin Steiger sagt, nachdem er sich die AGB anschaute. «Einerseits sagt Brack, dass Bestellungen erst nach schriftlicher Bestätigung verbindlich sind. Andererseits erfolgt die Bestellbestätigung per E-Mail, wenn nicht ausdrücklich anders gewünscht. Für den Laien ist aber nicht klar, dass eine E-Mail keine schriftliche Bestätigung darstellt.» Diese AGB-Bestimmung könnte missbräuchlich sein und damit das Lauterkeitsrecht verletzten, sagt Steiger. Ungewöhnlich sei auch, dass Brack auf den Preis am Bestelltag verweise, sich in den AGB aber Preisänderungen bis zur Auftragsbestätigung vorbehalte. Sollte ein Kunde klagen, dürfte Brack nach Meinung Steigers dennoch gute Karten in den Händen halten. Aber nur, was den juristischen Erfolg angeht. In Sachen Kundenzufriedenheit ist die Reaktion kein Lehrstück. Man hätte auch zumindest den 91 Endkunden in irgendeiner Form entgegenkommen können. Der Fall kann dafür als Beispiel dafür dienen, dass auch im Internet Geschwindigkeit nicht alles ist. Hätte man mit der Publikation der Preise zugewartet, bis ein offizieller UVP verfügbar war, hätte man sich diese Art der Berichterstattung sparen können. Nun muss Brack hoffen, dass keiner der Kunden klagt. Ansonsten könnte aus dem Fall ein PR-GAU werden. Mittlerweile gab es erste Reaktion auf Twitter. Daniel Rei, PR-Manager von Brack und Markus Mahler (CEO) nehmen nochmals Stellung. Brack ist der Ansicht, die ersten Vorbesteller «fair und schnell» über den Preisirrtum informiert zu haben, wie Rei twittert.