Entscheid des Bundesgerichts 20.12.2019, 09:44 Uhr

186-Millionen-Strafe für Swisscom ist rechtmässig

Aus Sicht des Bundesgerichts verletzte Swisscom durch ihre Preispolitik bei ADSL-Diensten das Kartellgesetz. Die Beschwerde gegen die saftige 186-Millionen-Strafe des Bundesverwaltungsgerichts wurde deshalb abgelehnt.
(Quelle: pd)
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Swisscom gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu der von der Weko festgestellten Verletzung des Kartellgesetzes durch die Preispolitik bei ADSL-Diensten abgelehnt. Die 186-Millionen-Strafe für Swisscom sei rechtens. Die Swisscom erfülle den Tatbestand der «Kosten-Preis-Schere» in Bezug auf die Jahre 2001 bis 2007, heisst es im veröffentlichten Urteil des höchsten Gerichts. Die vom Bundesverwaltungsgericht verhängte Sanktion von rund 186 Millionen Franken sei nicht zu beanstanden.
Die Wettbewerbskommission (Weko) hatte 2009 festgestellt, dass die Swisscom AG und die Swisscom (Schweiz) AG durch ihre Preispolitik bei ADSL-Diensten (Anschlusstechnik von Breitbandanschlüssen) bis zum 31. Dezember 2007 ihre Wettbewerber behindert hätten. Die Swisscom sei einerseits als ADSL-Anbieterin tätig gewesen, andererseits habe sie anderen Anbietern auch das für Breitbandinternet notwendige Vorprodukt geliefert. Die Wettbewerber hätten diese Vorleistung benötigt, um ihren Endkunden ebenfalls Breitbandinternet via ADSL anbieten zu können.

Hohe Preise verlangt

Die Swisscom habe – im Vergleich zu den Endkundenpreisen – bis Ende 2007 hohe Preise für dieses Vorleistungsangebot verlangt. Es habe eine zu knappe Differenz zwischen Vorleistungskosten und Endkundenpreisen («Kosten-Preis-Schere») resultiert. Die Swisscom habe ihre Konkurrenten insofern behindert, als diese ihr ADSL-Geschäft nicht profitabel hätten betreiben können.
Die Weko beurteilte das fragliche Verhalten als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und verhängte eine Sanktion von rund 220 Millionen Franken. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte auf Beschwerde der Swisscom den Entscheid der Weko inhaltlich, senkte die Sanktion aber auf 186 Millionen Franken.

Marktmacht missbräuchlich ausgenutzt

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Swisscom ab. Die Beschwerdeführerinnen erfüllten den Tatbestand der Kosten-Preis-Schere in Bezug auf die Jahre 2001 bis 2007. Sie bildeten ein vertikal integriertes Unternehmen (als Verkäuferinnen des ADSL-Vorleistungsangebots und als Internetprovider im nachfolgenden Markt), das eine unentbehrliche Vorleistung angeboten, den Markt beherrscht und seine Marktmacht mit einer Kosten-Preis-Schere missbräuchlich ausgenutzt habe.
Das Verhalten falle unter Artikel 7 des Kartellgesetzes Das Handeln der Swissom könne angesichts der gesamten Umstände zumindest als fahrlässig bezeichnet werden. Nicht zu beanstanden sei schliesslich der vom Bundesverwaltungsgericht verhängte Sanktionsbetrag; die Vorinstanz habe bei dessen Festlegung von einem mittelschweren bis schweren Verstoss der Beschwerdeführerinnen ausgehen dürfen.

Swisscom zahlte Busse schon 2016

Die Swisscom bedauerte in einer Mitteilung vom Donnerstagabend den Entscheid des Bundesgerichts und hält die Sanktion für nicht gerechtfertigt: Die Swisscom sei nicht marktbeherrschend gewesen, da bereits zum Zeitpunkt der Untersuchung seitens der Kabelnetze Wettbewerbs- und Preisdruck bestanden habe.
Die vom Bundesverwaltungsgericht auferlegte und nun vom Bundesgericht bestätigte Busse von 186 Millionen Franken habe von der Swisscom bereits 2016 bezahlt werden müssen. Das Urteil des Bundesgerichts habe keine Auswirkungen auf den Jahresabschluss 2019.



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