23.11.2011, 19:27 Uhr
Bundesrat will Staatstrojaner erlauben
Wie der Bundesrat an seiner Sitzung beschlossen hat, sollen Strafverfolgungsbehörden den «Staatstrojaner» einsetzen können. Der Einsatz soll sich aber auf Telefon und E-Mail beschränken.
Nach der «Affäre» um den Einsatz eines Staatstrojaners in der Schweiz, hat der Bundesrat nun gehandelt. Im Oktober dieses Jahr ist nach der Aufdeckung des Bundestrojaners durch den Chaos Computer Club (CCC) in Deutschland bekannt geworden, dass das Programm einer deutschen Firma auch in der Schweiz eingesetzt wurde. Dieses Vorgehen erntete bei Juristen wie auch IT-Experten Kritik, da der Einsatz nach geltendem Recht nicht explizit geklärt ist und ein Trojaner im Prinip Beweismittel fälschen könnte, da er Veränderungen am System vornimmt.
Einsatz auf Internet-Telefonie und E-Mail beschränkt
Jetzt will der Bundesrat den Einsatz von Trojanersoftware klären, Wie in einer Medienmitteilung vom EJPD steht. Weiter wird präzisiert, dass der Einsatz auf Internet-Telefonie und E-Mail-Überwachung beschränkt sein wird. Nicht erlaubt wäre der Einsatz auf Computern. Der Bundesrat argumentiert, dass die verschlüsselte Kommunikation von Tatverdächtigen nur mit solcher Software überwachen lassen liesse. Der Einsatz muss von einem Richter genehmigt werden und ist nur bei bestimmten Delikten erlaubt, bei denen auch verdeckte Ermittlung zulässig ist. Dieser Richtungsentscheid soll in die neue Botschaft zum Bundesgesetz zur Überwachung des Post und Fernmeldeverkehrs einfliessen (BÜPF). Das Parlament wird dann schlussendlich entscheiden, ob die bundesrätliche Vorlage umgesetzt wird.
Doch was ist eigentlich der Status Quo? Patrick Rohner, Sprecher des EJPD, sagt dazu, dass es im Ermessen der jeweiligen Zwangsmassnahmenbehörden der Kantone, bzw. dem Bundestrafgericht liege, den Einsatz des Trojaners auf Grund des Art. 286 Abs. 2 der Strafprozessverordnung zu bewilligen. Er merkt jedoch an, dass die Situation unbefriedigend ist, da die rechtliche Grundlage doch schwammig sei und die Richter demzufolge nach eigenem Ermessen den Einsatz bewilligen können. Aus diesem Grund soll der Einsatz nun sauber im neuen Gesetz geregelt werden.
Doch was ist eigentlich der Status Quo? Patrick Rohner, Sprecher des EJPD, sagt dazu, dass es im Ermessen der jeweiligen Zwangsmassnahmenbehörden der Kantone, bzw. dem Bundestrafgericht liege, den Einsatz des Trojaners auf Grund des Art. 286 Abs. 2 der Strafprozessverordnung zu bewilligen. Er merkt jedoch an, dass die Situation unbefriedigend ist, da die rechtliche Grundlage doch schwammig sei und die Richter demzufolge nach eigenem Ermessen den Einsatz bewilligen können. Aus diesem Grund soll der Einsatz nun sauber im neuen Gesetz geregelt werden.
VÜPF-Revision schränkt Geltungsbereich ein
Gleichzeitig hat der Bundesrat die neue Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) präzisiert, die per 1. Januar 2012 in Kraft tritt. In der neuen Verordnung wird unter anderem geklärt, welche Daten die Fernmeldedienstanbietern den Strafverfolgungsbehörden auf Anordnung liefern müssen. Gleichzeitig werden mit der revidierten VÜPF nicht mehr alle Internetanbieterinnen sondern nur noch Internetzugangsanbieterinnen in die Pflicht genommen. Reine Anbieterinnen z.B. von Chat-, Blog- oder Communitydiensten sowie private Betreiberinnen von Haus-, Firmen- oder anderen privaten Netzen wie zum Beispiel WLAN, WIFI in Bahnhöfen, Flughäfen, Restaurants oder Hotels müssen keine Überwachungen ausführen.