06.10.2016, 08:00 Uhr

Schweizer Telko wegen Werbeanrufen verurteilt

Suissephone Communications hat zwei Personen telefonisch Dienstleistungen verkaufen wollen, obwohl diese keine Werbeanrufe wünschten. Dies sei doch eine vernachlässigbare Zahl, sagt die Firma. Das Zürcher Obergericht sieht dies anders.
Die Suissephone Communications GmbH hatte im April 2015 vor dem Zürcher Handelsgericht einen Vergleich mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) geschlossen. Dieser wurde am 1. Juni 2015 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Die Firma sicherte darin zu, «keine Werbeanrufe an Personen zu tätigen, die ihr entweder mündlich oder schriftlich oder durch einen Vermerk im Telefonbuch zum Ausdruck gebracht haben, dass sie keine Werbeanrufe möchten». Die Firma, welche Produkte und Dienstleistungen im Telekommunikationsbereich vermittelt, sagte zudem zu, dass sie sich beim ersten Kontakt als «Suissephone Communications» vorstelle und darauf hinweise, dass sie «in eigenem Namen und unabhängig von der Swisscom» handelt.

Zwei eingestandene Fehler

An diesen Vergleich hielt sich die Firma laut eines Urteils des Zürcher Obergerichtes nicht: Demnach sind Personen trotz eines Sterneintrags im Telefonbuch angerufen worden. Die Firma gestand ein, dass in zwei Fällen Fehler vorgekommen seien. Aber bei jährlich mehr als 100'000 Anrufen könne es aus technischen Gründen zu einer geringen Zahl von unerwünschten Anrufen kommen. Ein einzelner Ausreisser stelle keine Verletzung des Vergleichs dar, brachte das Unternehmen vor Gericht vor. Das Bezirksgericht Winterthur hatte als erste Instanz bereits festgehalten, dass der Wortlaut der Vereinbarung klar sei: «Kein Anruf» bedeute «nicht ein Anruf» - also kein einziger. Der Wortlaut sei eindeutig, befand nun auch das Obergericht. Hätte eine gewisse Fehlerquote zugelassen werden sollen, hätten Suissephone und Seco eine entsprechende Ausnahmeklausel vereinbaren müssen.

Busse droht

Das Seco gelangte wegen den beiden falschen Anrufen vor das Bezirksgericht. Es stellte ein sogenanntes Vollstreckungsgesuch und forderte, dass der Firma für den Fall einer Widerhandlung gegen den Vergleich unter anderem eine Busse von 1000 Franken pro Tag anzudrohen sei. Das Bezirksgericht vollstreckte den Vergleich. Als angemessen erschien ihm im vorliegenden Fall die Androhung mit einer Busse wegen «Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung», um zukünftige Verstösse gegen den Vergleich zu verhindern. Nachdem Suissephone eine Beschwerde eingereicht hatte, bestätigte nun das Obergericht den Entscheid des Bezirksgerichtes. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.



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