Arbeitszeiterfassung
06.11.2015, 14:50 Uhr
noch unbefriedigend für ICT-Firmen
Als Verband der ICT-Anbieter anerkennt Swico, dass der Bundesrat mit der Neuregelung der Arbeitszeiterfassung gewisse Erleichterungen ermöglicht. Doch das reicht noch nicht.
Die im Rahmen des aktuellen Arbeitsgesetzes getroffene Regelung wird aber den Anforderungen von modernen Wissensarbeitern und anderen Arbeitnehmern mit flexiblen Arbeitsformen nach wie vor nicht gerecht. Daher wird sich der Wirtschaftsverband auch weiterhin aktiv für eine umfassendere Lösung einsetzen.
Der Bundesrat hat auf den 1. Januar 2016 eine revidierte Verordnung zum Arbeitsgesetz in Kraft gesetzt, welche die Arbeitszeiterfassung in den Betrieben neu regelt. Der nun vorgestellten Lösung war ein langjähriger Prozess vorausgegangen. Schon 2012 wurde eine erste Revisionsvorlage zur Arbeitszeiterfassung in die Vernehmlassung gegeben.
Die geänderte Verordnung ermöglicht nur unter klar definierten Bedingungen eine Flexibilisierung bei der Arbeitszeiterfassung. So ist ein vollständiger Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung nur unter einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) zulässig, was Swico bedauert. Zwar bringt die Möglichkeit der vereinfachten Erfassung auch für Branchen ohne GAV - und damit für die Mehrheit der Swico-Mitglieder - Erleichterungen. Diese sind jedoch sehr eng gefasst und mit erheblichem administrativem Aufwand verbunden, so dass sich fragt, welche Vorteile unter dem Strich verbleiben. Die Beurteilung ist allerdings von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich.
Die neuen Bestimmungen können daher nur als allererster Schritt auf dem Weg zu einer weitergehenden Flexibilisierung und Anpassung der Arbeitszeiterfassung an den heutigen Arbeitsalltag betrachtet werden.
Der Bundesrat hat auf den 1. Januar 2016 eine revidierte Verordnung zum Arbeitsgesetz in Kraft gesetzt, welche die Arbeitszeiterfassung in den Betrieben neu regelt. Der nun vorgestellten Lösung war ein langjähriger Prozess vorausgegangen. Schon 2012 wurde eine erste Revisionsvorlage zur Arbeitszeiterfassung in die Vernehmlassung gegeben.
Die geänderte Verordnung ermöglicht nur unter klar definierten Bedingungen eine Flexibilisierung bei der Arbeitszeiterfassung. So ist ein vollständiger Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung nur unter einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) zulässig, was Swico bedauert. Zwar bringt die Möglichkeit der vereinfachten Erfassung auch für Branchen ohne GAV - und damit für die Mehrheit der Swico-Mitglieder - Erleichterungen. Diese sind jedoch sehr eng gefasst und mit erheblichem administrativem Aufwand verbunden, so dass sich fragt, welche Vorteile unter dem Strich verbleiben. Die Beurteilung ist allerdings von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich.
Die neuen Bestimmungen können daher nur als allererster Schritt auf dem Weg zu einer weitergehenden Flexibilisierung und Anpassung der Arbeitszeiterfassung an den heutigen Arbeitsalltag betrachtet werden.