09.06.2006, 16:00 Uhr

Gewaltbekämpfung an Sportveranstaltungen

Die Einrichtung und der Betrieb einer Hooligan-Datenbank durch den Bund ist von der Vereingung der Schweizerischen Datenschutzbeauftragten anlässlich ihres Frühjahrsplenums in Frage gestellt worden.
Die Vereinigung der Schweizerischen Datenschutzbeauftragten (DSB+CPD.CH) hat sich anlässlich ihres Frühjahrsplenums in Delémont mit den grundrechtlichen und datenschutzrechtlichen Aspekten bei der Gewährleistung der Sicherheit bei Sportveranstaltungen auseinandergesetzt. Dabei hielten sie fest, dass das Bundesgesetz zur Bekämpfung von Gewalt bei Sportveranstaltungen (BWIS I) und eine entsprechende Verordnung (VWIS) zahlreiche rechtsstaatlich bedenkliche Bestimmungen enthalte, auf die dieman bereits in der Vernehmlassung aufmerksam gemacht habe.
So verfüge der Bund über keine verfassungsrechtliche Grundlage, um zur Gewaltprävention bei Sportveranstaltungen generell Rayonverbote, Meldeauflagen und den Polizeigewahrsam vorzusehen. Auch die Errichtung und der Betrieb einer Hooligan-Datenbank ist dem Bund nur insofern erlaubt, als Ereignisse in Frage stehen, welche die Sicherheit des Bundes insgesamt gefährden oder untrennbar aussenpolitische Interessen der Schweiz berühren. Die mit BWIS I eingeführte Datenbank sprenge aber diesen Rahmen.
Bei der Hooligan-Datenbank würden auch Informationen von Seiten Privater in die Datenbank aufgenommen, ohne dass die nötige Gewähr für die Richtigkeit solcher Angaben bestehe. Problematisch sei zudem die Weitergabe der Daten an Private. Zudem sei die Zwecksetzung von BWIS I derart weit gefasst, dass sich daraus keine wirksame Schranke für die Verwendung der Daten ergibt. Ebenfalls problematisch erscheint den Datenschützern auch die Regelung der Aufbewahrungsdauer. Und für ungelöst halten sie zentrale Fragen des Rechtsschutzes.
Die Datenschützer hoffen angesichts dieser Situation, auf die Verhältnismässigkeit bei der Umsetzung der bereits beschlossenen Massnahmen in die Praxis und bietet den zuständigen Behörden für die rechtmässige Ausgestaltung solcher Massnahmen ihre Unterstützung an.
Volker Richert



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