«Datenschutz ist nicht sexy»
«Datenschutz ist nicht sexy»
Artikel 7a:
Der neue Artikel regelt die Informationspflicht: «Der Inhaber der Datensammlung ist verpflichtet, die betroffene Person über die Beschaffung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen zu informieren; diese Informationspflicht gilt auch dann, wenn die Daten bei Dritten beschafft werden.»
Artikel 11:
Neu können sich Firmen, die ihre Datensammlungen nicht beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) anzeigen wollen, von einer unabhängigen Drittfirma zertifizieren lassen: «Um den Datenschutz und die Datensicherheit zu verbessern, können die Hersteller von Datenbearbeitungssystemen oder -programmen sowie private Personen oder Bundesorgane, die Personendaten bearbeiten, ihre Systeme, Verfahren und ihre Organisation einer Bewertung durch anerkannte unabhängige Zertifizierungsstellen unterziehen.»
Artikel 11a:
Schon nach dem «alten» Datenschutzgesetz mussten Datensammlungen vom EDÖB in einem Register geführt werden. Neu ist, dass diese Listen nicht mehr in Buchform sondern über das Internet öffentlich zugänglich sind: «Der Beauftragte führt ein Register der Datensammlungen, das über Internet zugänglich ist. Jede Person kann das Register einsehen.»
Den kompletten Text des Datenschutzgesetzes findet Sie unter: www.admin.ch/ch/d/sr/c235_1.html
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