Kartellrecht
19.04.2024, 08:32 Uhr
Bundesgericht heisst Swisscom-Beschwerde gegen Weko gut
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Swisscom gegen einen Entscheid der Wettbewerbskommission (Weko) gutgeheissen. Die Weko hatte die Swisscom 2015 wegen einer Kartellrechtsverletzung bei einer Ausschreibung der Post mit über 7 Millionen Franken gebüsst.
Das höchstinstanzliche Gericht hob ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf, welches den Weko-Entscheid weitestgehend bestätigt hatte. Wie aus dem am Donnerstagabend veröffentlichten Bundesgerichtsurteil hervorgeht, hatte Swisscom beim Zuschlag für ein Netzwerk der Post zwar eine marktbeherrschende Stellung.
Sie erzwang aber weder gegenüber der Konkurrentin Sunrise noch gegenüber der Post unangemessene Preise. In beiden Fällen fehlte das Element des Erzwingens. Bei der Preisfestsetzung für Vorleistungsprodukte, auf welche Sunrise angewiesen war, verhielt sich Swisscom gemäss dem Bundesgericht korrekt. Zudem sei nicht erwiesen, dass die Preise unangemessen oder krass überhöht waren.
Bei der Post war der Zuschlagspreis das Resultat von Verhandlungen und damit nicht einseitig von der Swisscom festgelegt. Abgesehen davon fehlte dem Bundesgericht dabei das Element der Unangemessenheit, da der Zuschlagspreis und die Gewinnmarge der Swisscom nicht als exzessiv überhöht zu erachten seien. Schliesslich liege auch kein missbräuchliches Verhalten von Swisscom im Sinn einer Kosten-Preis-Schere gegenüber Sunrise vor.
Die Post hatte 2008 Errichtung und Betrieb eines "Wide Area Network" für ihre rund 2300 Standorte ausgeschrieben. Swisscom erhielt den Zuschlag. Die unterlegene Sunrise reichte bei der Weko Anzeige ein. Die Weko kam zum Schluss, dass die Swisscom wegen Missbrauchs ihrer marktbeherrschenden Stellung gegen das Kartellgesetz verstossen habe.
Konkret lastete die Weko Swisscom das Erzwingen unangemessener Preise gegenüber Sunrise und der Post sowie eine Kosten-Preis-Schere gegenüber Sunrise an. Die Weko verhängte dafür eine Busse von 7,9 Millionen Franken. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde der Swisscom in den wesentlichen Punkten ab, reduzierte die Busse aber auf 7,5 Millionen Franken.
Mit der Kosten-Preis-Schere beschneiden marktbeherrschende Unternehmen die Gewinnmargen der Konkurrenz in einem nachgelagerten Markt, in welchem die Konkurrenz ihre Produkte absetzt. (Urteil B-8386/2015)