15.05.2015, 09:44 Uhr

Schweizer Schnüffelsoftware kann nicht mehr als Unterdrückungsmittel eingesetzt werden

Wer Überwachungssoftware exportieren will, muss ab sofort strengere Auflagen erfüllen. Das entschied der Bundesrat.
Wer Überwachungssoftware exportieren will, muss ab sofort strengere Auflagen erfüllen. Der Bundesrat beschloss am Mittwoch mittels einer verfassungsunmittelbaren Verordnung, dass Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung die Ausfuhr verweigert wird, wenn «Grund zur Annahme besteht, dass das auszuführende oder das zu vermittelnde Gut von der Endempfängerin oder vom Endempfänger als Repressionsmittel verwendet wird.» In diesem Zusammenhang wird auch die Übertragung von Immaterialgütern (inklusive Knowhow und Einräumung von Rechten), die Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung betrifft, der Bewilligungspflicht unterstellt. Seit 2012 wird der Export von Überwachungssoftware kontrolliert. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) muss die Ausfuhr jeweils bewilligen. Wer ohne Bewilligung solche Exporte durchführt und erwischt wird, muss mit Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren, in schweren Fällen von einem bis fünf Jahren, rechnen. Die Verordnung trat am 13. Mai 2015 in Kraft und ist auf vier Jahre befristet.



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