24.01.2012, 08:04 Uhr
Checkliste für Start-ups
Gesellschaftsform, Arbeitsverträge, Datenschutzerklärung und Co.: Computerworld.ch präsentiert eine Checkliste mit den wichtigsten Punkten, die man bei der Unternehmensgründung beachten muss.
Oliver Staffelbach ist ein auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt bei Wenger und Vieli aus Zürich
1. Gesellschaft
Optimale Gesellschaftsform Die Wahl der optimalen Gesellschaftsform ist hinsichtlich mehrer Aspekte besonders wichtig - unter anderem für die Haftbarkeit der Gesellschafter, den Umfang und den Inhalt der Rechte der Gesellschafter, die Höhe der Steuern sowie die Kosten für den Unterhalt des Start-up-Unternehmens. Standard-Dokumente für Organbeschlüsse Das Start-up sollte über Standarddokumente für die Beschlüsse seiner Organe verfügen (bei einer Aktiengesellschaft beispielsweise das Standardprotokoll der ordentlichen Generalversammlungen sowie der Verwaltungsratssitzungen). Vereinbarung über Beteiligungen, insbesondere Aktionärbindungsvertrag (ABV) Ein ABV dient vor allem der Fixierung oder Neuregelung der Beteiligungsverhältnisse, der Erweiterung der Aktionärsrechte oder -pflichten, dem Ausschluss von Konkurrenz und der Einführung von Erwerbsberechtigungen. Der ABV betrifft ausschliesslich die Aktiengesellschaft, ähnliche Verträge sind aber auch bei anderen Gesellschaftsformen möglich. Employee Stock Option Plan (ESOP) oder Phantom Stock Option Plan (PSOP) Der ESOP oder PSOP soll einen Anreiz für eine langfristige und nachhaltige Wertschöpfung der Mitglieder des Managements des Start-ups schaffen. Die betroffenen Mitglieder des Managements erhalten das Recht, zu einem bestimmten Preis und nach Ablauf einer Wartezeit eine bestimmte Anzahl von Beteiligungspapieren (beispielsweise Aktien) am Start-up zu erwerben. Im Falle des PSOP erhalten die Mitglieder des Managements keine realen, sondern lediglich fiktive Beteiligungspapiere. Nächste Seite: Investoren und geistiges Eigentum
2. Investoren
Term Sheets / Verträge mit Investoren Term Sheets und Verträge mit Investoren zur Beschaffung von neuem Eigenkapital und/oder Fremdkapital können dazu führen, dass die Gründer des Startups ihre Rechte - ohne sich dessen bewusst zu sein - viel zu sehr beschränken. Es ist also Vorsicht geboten.
3. Geistiges Eigentum
Social-Media-Auftritt und Domain-Namen Sofern es realistisch ist, dass das Start-up künftig auf Social-Media-Plattformen vertreten ist, sollte es sich die entsprechenden Namen auf den möglichen Portalen frühzeitig sichern - etwa auf Facebook oder Twitter. Weiter sollten unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse einer oder mehrere Domainnamen registriert werden (vor allem .com und .ch). Firmenname Es sollte sichergestellt werden, dass keine firmenrechtliche Verwechselbarkeit mit anderen Unternehmen besteht. Denn diese könnte dazu führen, dass der Firmenname des Start-ups zu einem späteren Zeitpunkt gewechselt werden muss. Marken Die Marke des Start-up-Unternehmens ist insbesondere für den Aufbau des Bekanntheitsgrads der Produkte und/oder Dienstleistungen desselben wichtig. Neben markenrechtlichem Schutz in der Schweiz kann auch markenrechtlicher Schutz im Ausland sinnvoll sein. Es sollte sichergestellt werden, dass keine markenrechtliche Verwechselbarkeit mit Marken von anderen Unternehmen besteht. Ansonsten besteht die Gefahr, dass ein Rebranding erfolgen muss und damit der aufwendige Aufbau einer Marke nutzlos war. Nächste Seite: Patente und Geheimhaltunsvereinbarung Patente Bei Erfindungen kann sich die Anmeldung von Patenten aufdrängen. Dies ist in der Regel aber kostspielig. Patente für Software sind in der Schweiz und Europa zudem nur sehr beschränkt möglich. Geheimhaltungsvereinbarung Die Geheimhaltungsvereinbarung dient dem Schutz des eigenen Know-hows. Mit potentiellen Vertragspartnern, welchen Know-how preisgegeben wird, sollten standardmässig Geheimhaltungsvereinbarungen abgeschlossen werden. Sicherung der Rechte an Arbeitsresultaten, die von Arbeitnehmern geschaffen wurden Die von Arbeitnehmern geschaffenen Arbeitsresultate sind regelmässig zentral für den Wert des Start-ups. Oft ist jedoch unklar, welche von Arbeitnehmern geschaffenen Rechte auf das Unternehmen übergehen, sofern dies nicht vertraglich geregelt wird. Gute Standardarbeitsverträge schaffen hier Klarheit. Was die Rechte an Arbeitsresultaten betrifft, die von beigezogenen Dritten (z.B. Freelancer) geschaffen wurden, ist die Situation ähnlich wie bei den Arbeitnehmern. Über Verträge mit beigezogenen Dritten sollte sichergestellt werden, dass die Rechte an geschaffenen Arbeitsresultaten vollumfänglich auf das Start-up-Unternehmen übergehen. Nächste Seite: Arbeitnehmer und Kunden
4. Arbeitnehmer
Arbeitsvertrag Ein sauber abgefasster Standardarbeitsvertrag, der konform mit der bestehenden Gesetzgebung und einem allenfalls bestehenden Gesamtarbeitvertrag ist, minimiert das Risiko von rechtlichen Auseinandersetzungen mit Arbeitnehmern massiv.
5. Kunden
Absichtserklärung oder Term Sheet Als Vorstufe zu einem Vertragsabschluss werden teilweise Absichtserklärungen oder Term Sheets vereinbart - vor allem bei komplexen Verträgen oder Verträgen mit grossen Volumen. Durch unverbindliche Absichtserklärungen oder verbindliche Term Sheets kann das Risiko minimiert werden, dass ein Vertrag nach langen Verhandlungen nicht zustande kommt. Allgemeine Geschäftsbedingungen Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten sauber abgefasst sein, mit dem Business-Modell des Startup-Unternehmens überreinstimmen und durch den Vertragspartner rechtsgültig akzeptiert werden. Nächste Seite: Vertrieb und Datenschutz
6. Vertrieb
Standardverträge mit Distributoren oder Agenten Wird ein Produkt oder eine Dienstleistung auf den Markt gebracht, so kann es sich aufdrängen, den Vertrieb durch Agenten oder Distributoren unterstützen zu lassen. In solchen Fällen können entsprechende Standardcerträge die Vertragsverhandlungsprozesse beschleunigen und helfen, dass vom Distributor oder Agenten Vertragsbedingungen akzeptiert werden, die für das Start-up-Unternehmen vorteilhaft sind.
7. Bezug von Leistungen
Standard-Verträge mit Lieferanten Werden mehrere Produkte oder Dienstleistungen von Lieferanten bezogen, können entsprechende Standardverträge wertvoll sein, weil damit in der Regel bessere Bedingungen für das Start-up erzielt werden können.
8. Datenschutz
Datenschutzerklärung Betreibt das Start-up eine Webseite, so sollte es über eine Datenschutzerklärung verfügen. Die rechtlichen Herausforderungen für Start-up-Unternehmen sind zu vielschichtig, als dass anhand einer einzigen Checkliste alle relevanten Fragen erkannt werden könnten. Die obige Checkliste ist daher nur als Einstiegshilfe gedacht.
Harald Schodl