Initial Coin Offerings
16.02.2018, 16:07 Uhr
Finma publiziert Wegleitung zur Kapitalbeschaffung
mit Blockchain
In der Schweiz gibt es einen markanten Anstieg von durchgeführten oder geplanten Initial Coin Offerings. Aufgrund zahlreicher Anfragen zum Thema publizierte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht nun eine Wegleitung dazu.
Mit sogenannten Initial Coin Offerings (ICO) kann Kapital für unternehmerische Zwecke digital beschafft werden, basierend auf der Blockchain-Technologie. Diese Art der Kapitalbeschaffung war bisher weitgehend unreguliert. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) hat nun dazu eine Wegleitung publiziert.
Die Finma schreibt in einer Mitteilung vom Freitag von einem markanten Anstieg von in der Schweiz durchgeführten oder geplanten ICOs. Sie habe zahlreiche Anfragen zum Thema erhalten, weshalb sie sich zur Publikation einer Wegleitung entschieden habe. Darin beschreibt sie, nach welchen Prinzipien sie Unterstellungsanfragen zu ICOs beantworten wird und welche Mindestangaben sie dafür braucht.
Bisher gebe es keine spezifischen regulatorischen Anforderungen zu dieser Art der Kapitalbeschaffung; auch eine einschlägige Rechtsprechung und eine übereinstimmende juristische Lehrmeinung fehle, schreibt die Finma. Zudem sei nicht bei allen ICOs Finanzmarktrecht anwendbar, weil diese sehr unterschiedlich ausgestaltet seien.
In der Mitteilung unterscheidet die Finma nach Funktionalität der ICOs. Zahlungs-ICOs könnten etwa mit Kryptowährungen wie Bitcoin gleichgesetzt werden. Diese könnten den Geldwäschereibestimmungen unterstehen. Nutzungs-ICOs vermitteln den Zugang zu einer digitalen Dienstleistung oder Nutzung, können aber auch als wirtschaftliche Anlage dienen – in diesem Fall behandle die Finma diese als Effekte. Gleiches gelte für Anlage-ICOs, welche eine wirtschaftliche Funktion wie eine Aktie oder Obligation erfüllten.
Die häufigsten Berührungspunkte mit dem Finanzmarktgesetz hätten ICOs also im Bereich der Geldwäschereibekämpfung und des Effektenhandels, schreibt die Finma.