Bundesgericht
29.04.2024, 07:55 Uhr
Zürcher Fachstelle bei Bewilligung von Mobilfunkantenne ausgelassen
Die Bausektion der Stadt Zürich hat sich im Bewilligungsverfahren für den Bau einer Mobilfunkantenne in Zürich-Hottingen nicht an das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz gehalten.
Dies hat das Bundesgericht festgestellt und eine Beschwerde von Privatpersonen und einer Interessengemeinschaft gutgeheissen.
Im konkreten Fall soll die Anlage auf einem Grundstück gebaut werden, das im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (Isos) verzeichnet ist. Das Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) sieht in solchen Fällen vor, dass eine Fachstelle darüber entscheiden muss, ob ein Gutachten zu erstellen ist.
In Zürich übernimmt das kantonale Amt für Raumentwicklung diese Aufgabe, wie das Bundesgericht in einem am Freitag publizierten Urteil schreibt. Dies geschah jedoch nicht und auch das Verwaltungsgericht verzichtete auf die nachträgliche Beiziehung der Fachstelle. Dies muss es nun auf Geheiss des Bundesgerichts nachholen.
Klares Gesetz
Der Wortlaut des Natur- und Heimatschutzgesetzes sei hinsichtlich des Beizugs der Fachstelle klar. Das Baurekursgericht habe nicht anstelle der Fachstelle über die Erstellung eines Gutachtens entscheiden dürfen, auch wenn es sich um ein Fachgericht handle, schreibt das höchste Schweizer Gericht. Dies lasse sich auch nicht mit dem Argument der Verfahrensbeschleunigung rechtfertigen.
Eine solche Beschleunigung sei mit dem Inkrafttreten der heutigen Fassung des NHG angestrebt worden. Allerdings sollte dies damit erreicht werden, dass nicht mehr in allen Fällen die eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) involviert werden sollte. Die Kompetenz für die Begutachtung sei dafür unter anderem bei Routinefällen an die Fachstellen delegiert worden, um die ENHK zu entlasten. (Urteil 1C_50/2023 vom 19.3.2024)