Cyberkriminalität 11.11.2021, 13:33 Uhr

Bundesrat will keine weiteren Massnahmen gegen kriminelle Hacker

Nationalrätinnen und Nationalräte aller sechs Fraktionen wollen die Finanzflüsse von kriminellen Hackerbanden unterbrechen. Dazu sehen sie eine bessere Regulierung im Bereich der Kryptowährungen vor. Der Bundesrat winkt jedoch ab.
Gegen Hackerbanden sind nach Meinung des Bundesrats die geltenden Regelungen ausreichend
(Quelle: Shutterstock.com/GlebStock)
Er habe beispielsweise im Geldwäschereigesetz und in der dazugehörigen Verordnung bereits Massnahmen getroffen, um die Risiken im Bereich der Kryptowährungen einzudämmen, heisst es in einer am Donnerstag veröffentlichten Antwort des Bundesrats auf eine Motion von Roger Nordmann (SP/VD). Die Bestimmungen des Finanzmarktrechts gälten in der Schweiz grundsätzlich ungeachtet der verwendeten Technologien. 
Die Geldwäschereiverordnung schreibe den Finanzintermediären etwa vor, bei grenzüberschreitenden Geldüberweisungen Angaben zur Auftraggeberin oder zum Auftraggeber und zur begünstigten Person zu machen. Laut der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht Finma gelte diese Vorschrift auch für alle Überweisungen von Kryptowährungen. 

Keine Schlupflöcher mehr

Zudem schreibt der Bundesrat, dass im Bereich der Kryptowährungen nicht die Revision des Standards die grösste Herausforderung darstelle, sondern seine Umsetzung auf internationaler Ebene. Damit sollten Rechtslücken und Zufluchtsorte für die Kriminellen vermieden werden. 
Motionär Nordmann und 28 Mitunterzeichnende seines Vorstosses sehen jedoch Handlungsbedarf. Immer öfter sei das Ziel von kriminellen Hackern, Lösegelder einzukassieren, die in Kryptowährungen zu bezahlen sind. Deshalb müssten die Finanzflüsse dieser Banden unterbrochen werden, begründet Nordmann seine Motion. 
Künftig solle es deshalb nicht mehr möglich sein, die Identität der Personen, die die Lösegeldzahlungen erhalten, zu verschleiern. Dieses Verbot solle auch für ausländische Tochterunternehmen von Instituten gelten, die ihren Sitz in der Schweiz haben, und für Anbieter von Kryptowährungen, die im Ausland ansässig sind oder deren Sitz nicht bekannt oder nicht bestimmbar ist.



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